Laut Angaben des Kommunalen Sozialverbands Sachsen (KSV) sind die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz in § 1 Abs. 2 LBlindG genannt. Ergänzend dazu gibt der KSV-Sachsen folgende Hinweise:
Blindheit
Blind ist der Behinderte, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind gelten auch Personen, deren Sehschärfe so gering ist, dass auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung eine Sehschärfe von mehr als 2% (also 0.02 oder 1/50) besteht oder wenn andere, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zu achten sind.
Andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad liegen nach den Richtlinien der Deutschen Ophthamologischen Gesellschaft insbesondere vor:
- bei einer konzentrischen Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 3% (also 0,033 oder 1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben.
- bei einer konzentrischen Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 5% (also 0,05 oder 1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben.
- bei einer konzentrischen Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 10% (also 0,1 oder 1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben.
- bei einer konzentrischen Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben.
- bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist.
- bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt.
- bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht.
Mit den vorstehend aufgeführten Fallgruppen ist der Blindheitsbegriff nicht abschließend definiert. Anträge auf Blindengeld wegen Sehschädigungen, die von diesen vorgegebenen Fallgruppen nicht erfasst werden, sind daher nicht schon aus diesem Grunde abzulehnen. Vielmehr ist dann in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die tatsächliche Sehbeeinträchtigung Blindheit oder den vorstehenden Fallgruppen gleich zu achten ist; ggf. liegt statt Blindheit auch eine hochgradige Sehbehinderung vor.
Hochgradig Sehbehindert
Hochgradig in seiner Sehfähigkeit beeinträchtigt ist, wer sich zwar in einer ihm nicht vertrauten Umgebung trotz seiner Sehbehinderung ohne Führung und ohne besondere Hilfe noch ausreichend bewegen kann, dessen Sehschärfe aber wirtschaftlich nicht verwertbar ist. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn auf dem besseren Auge nur eine Sehschärfe von nicht mehr als 5% (also 0,05 oder 1/20) besteht oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich zu achten sind. Gemäß der von der Gutachterkommission der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft vertretenen Auffassung, der sich der Ärztliche Sachverständigenbeirat beim BMA (Tagung der Sektion Versorgungsmedizin am 31.10.89) anschloss, ist immer dann eine der hochgradigen Sehbehinderung gleichzuachtende Sehstörung anzunehmen, wenn nach den Kriterien der VersMedV 12/2008 B 4 jeweils geltende Fassung – ein GdB von 100 vorliegt und die Kriterien für Blindheit noch nicht erfüllt sind.
Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit Gläsern) maßgebend.
Die Gesichtsfeldbestimmung muss manuell- kinetisch mit Marke III/4e erfolgen.
Quelle: E-Mail Kommunikation mit KSV von 11.12.2019
Kontakte:
Kommunaler Sozialverband Sachsen
FB 4 – Soziales Entschädigungsrecht
FD 410 – Grundsatz
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Fax: 0371 577 1265
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