Anspruch auf Blindengeld

Laut Angaben des Kommunalen Sozialverbands Sachsen (KSV) sind die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz in § 1 Abs. 2 LBlindG genannt. Ergänzend dazu gibt der KSV-Sachsen folgende Hinweise:

Blindheit

Blind ist der Be­hin­der­te, dem das Au­gen­licht voll­stän­dig fehlt. Als blind gelten auch Personen, deren Seh­schär­fe so ge­ring ist, dass auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung ei­ne Seh­schär­fe von mehr als 2% (also 0.02 oder 1/50) besteht oder wenn ande­re, nicht nur vorübergehende Stö­run­gen des Seh­ver­mö­gens von ei­nem sol­chen Schwe­re­grad vorliegen, dass sie die­ser Be­ein­trächti­gung der Seh­schär­fe gleich­ zu ach­ten sind.

Andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad liegen nach den Richt­li­nien der Deut­schen Oph­tha­molo­gi­schen Ge­sell­schaft insbesondere vor:

  1. bei ei­ner kon­zen­tri­schen Ein­en­gung des Ge­sichts­fel­des, wenn bei ei­ner Seh­schär­fe von 3% (also 0,033 oder 1/30) oder we­ni­ger die Gren­ze des Rest­ge­sichts­fel­des in kei­ner Rich­tung mehr als 30° vom Zen­trum ent­fernt ist, wo­bei Ge­sichtsfeld­re­ste jen­seits von 50° un­be­rück­sich­tigt blei­ben.
  2. bei ei­ner kon­zen­tri­schen Ein­en­gung des Ge­sichts­fel­des, wenn bei ei­ner Seh­schär­fe von 5% (also 0,05 oder 1/20) oder we­ni­ger die Gren­ze des Rest­ge­sichts­fel­des in kei­ner Rich­tung mehr als 15° vom Zen­trum ent­fernt ist, wo­bei Ge­sichtsfeld­re­ste jen­seits von 50° un­be­rück­sich­tigt blei­ben.
  3. bei ei­ner kon­zen­tri­schen Ein­en­gung des Ge­sichts­fel­des, wenn bei ei­ner Seh­schär­fe von 10% (also 0,1 oder 1/10) oder we­ni­ger die Gren­ze des Rest­ge­sichts­fel­des in kei­ner Rich­tung mehr als 7,5° vom Zen­trum ent­fernt ist, wo­bei Ge­sichtsfeld­re­ste jen­seits von 50° un­be­rück­sich­tigt blei­ben.
  4. bei ei­ner kon­zen­tri­schen Ein­en­gung des Ge­sichts­fel­des, auch bei nor­ma­ler Seh­schär­fe, wenn die Gren­ze der Gesichts­feld­in­sel in kei­ner Rich­tung mehr als 5° vom Zen­trum ent­fernt ist, wo­bei Ge­sichts­feld­reste jen­seits von 50° un­be­rück­sich­tigt blei­ben.
  5. bei gro­ßen Sko­to­men im zen­tra­len Ge­sichts­feld­be­reich, wenn die Seh­schär­fe nicht mehr als 0,1 (1/10) be­trägt und im 50°-Gesichtsfeld un­ter­halb des ho­ri­zon­ta­len Me­ri­dians mehr als die Hälf­te aus­ge­fal­len ist.
  6. bei hom­ony­men He­mia­nop­sien, wenn die Seh­schär­fe nicht mehr als 0,1 (1/10) be­trägt und das er­hal­te­ne Ge­sichtsfeld in der Ho­ri­zon­ta­len nicht mehr als 30° Durchmes­ser be­sitzt.
  7. bei bi­tem­po­ra­len oder binasalen He­mia­nop­sien, wenn die Seh­schär­fe nicht mehr als 0,1 (1/10) be­trägt und kein Binokularsehen besteht.

Mit den vor­ste­hend auf­ge­führ­ten Fall­grup­pen ist der Blindheitsbegriff nicht abschließend definiert. An­trä­ge auf Blin­den­geld wegen Seh­schä­di­gun­gen, die von die­sen vorgegebenen Fallgrup­pen nicht erfasst wer­den, sind da­her nicht schon aus die­sem Grun­de ab­zu­leh­nen. Viel­mehr ist dann in je­dem Ein­zel­fal­l zu prü­fen, ob die tatsächliche Seh­beein­träch­ti­gung Blindheit oder den vorstehenden Fallgruppen gleich zu ach­ten ist; ggf. liegt statt Blindheit auch eine hochgradige Sehbehinderung vor.

Hochgradig Sehbehindert

Hochgradig in seiner Sehfähigkeit beeinträchtigt ist, wer sich zwar in ei­ner ihm nicht ver­trau­ten Um­ge­bung trotz seiner Se­hbehin­de­rung oh­ne Füh­rung und oh­ne be­son­de­re Hil­fe noch aus­re­ichend be­we­gen kann, des­sen Seh­schär­fe aber wirt­schaft­lich nicht ver­wertbar ist. Dies ist im all­ge­mei­nen der Fall, wenn auf dem bes­se­ren Au­ge nur ei­ne Seh­schär­fe von nicht mehr als 5% (also 0,05 oder 1/20) be­steht oder wenn an­de­re Stö­run­gen des Seh­ver­mö­gens von ei­nem sol­chen Schwe­re­grad vor­lie­gen, dass sie die­ser Be­ein­träch­ti­gung der Seh­schär­fe gleich zu ach­ten sind. Ge­mäß der von der Gut­ach­ter­kom­mis­si­on der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft ver­tre­te­nen Auf­fas­sung, der sich der Ärzt­li­che Sach­ver­stän­di­gen­bei­rat beim BMA (Ta­gung der Sek­ti­on Ver­sor­gungs­me­di­zin am 31.10.89) anschloss, ist im­mer dann ei­ne der hoch­gra­di­gen Seh­be­hin­de­rung gleich­zu­ach­ten­de Seh­stö­rung an­zu­neh­men, wenn nach den Kriterien der VersMedV 12/2008 B 4 jeweils geltende Fassung – ein GdB von 100 vor­liegt und die Kri­te­rien für Blind­heit noch nicht er­füllt sind.

Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Seh­schär­fe (Prü­fung mit Glä­sern) maß­ge­bend.

Die Gesichtsfeldbestimmung muss manuell- kinetisch mit Marke III/4e erfolgen.

Quelle: E-Mail Kommunikation mit KSV von 11.12.2019

Kontakte:
Kommunaler Sozialverband Sachsen
FB 4 – Soziales Entschädigungsrecht
FD 410 – Grundsatz
Reichsstraße 3
09112 Chemnitz

Telefon: 0371 577 265
Fax: 0371 577 1265
Internet: www.ksv-sachsen.de